FAQ

Häufig gestellte Fragen

  • Warum wird eine Parkfläche überhaupt kontrolliert?

    Parkraum ist ein begrenztes Gut. Die einfache Zugänglichkeit auch zu privaten Parkplätzen liegt dabei im Interesse der Verkehrsöffentlichkeit. Der Verzicht auf eine Zugangsbeschränkung (wie z.B. durch Schranken) kommt Ihnen als Nutzer entgegen, führt aber auch vermehrt zu Missbrauch. Dies ist insbesondere in Innenstadtlagen und Gewerbezentren, wo hoher Parkbedarf aber begrenzter Parkraum verfügbar ist.


    Auf einer privaten Parkfläche von z.B. einem Geschäft oder einer Arztpraxis ist ein professionelles Parkraummanagement dann erforderlich, wenn die eigentlichen Kunden oder Patienten diese Parkfläche durch Falsch- und Langzeitparker nicht mehr nutzen können. Dadurch können erhebliche Umsatzeinbußen und Probleme entstehen und es kann so weit gehen, dass Kunden oder Patienten den Geschäften und Praxen dauerhaft fernbleiben, wenn Sie regelmäßig keinen Parkplatz finden können. Sie können davon ausgehen, dass bei allen durch uns betreuten Parkflächen ein solches Missbrauchsproblem bestand.



  • Was berechtigt Sie zur Überwachung der Parkfläche?

    Bei allen von uns überwachten Parkflächen handelt es sich grundsätzlich um Privatgelände. Wir sind vom jeweiligen Eigentümer, Pächter oder Mieter der Parkfläche zur Überwachung beauftragt und somit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Überwachung durchzuführen. 


    Damit wir die Halterdaten des zu einem Parkverstoß erfassten Fahrzeugs vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg abfragen können, müssen wir dort für jede Parkfläche die entsprechende Beauftragung zur Prüfung vorlegen und unsere Bevollmächtigung nachweisen. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt uns erst ab dem Zeitpunkt Auskünfte über Halterdaten, wenn unsere Berechtigung zur Halteranfrage bestätigt wurde. 


    Zusätzlich muss jede einzelne Halteranfrage begründet werden. Ein solcher Grund kann z.B. eine Parkzeitüberschreitung entsprechend der Vertrags- und Einstellbedingungen einer Parkfläche sein. 



  • Ist die Erfassung von Kfz-Kennzeichen legal?

    Sogar eine dauerhafte Videoüberwachung auf Privatgrundstücken ist zulässig, wenn den Hinweispflichten nachgekommen wird, berechtigte Interessen verfolgt und benannt werden und die Maßnahme geeignet ist, die gewünschten Zwecke zu erreichen. Zu den berechtigten Interessen zählen unter anderem die Wahrung des Hausrechts, der Schutz vor Diebstahl und Einbruch sowie die Möglichkeit zur Aufklärung solcher Taten. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Art. 6 DSGVO "Rechtmäßigkeit der Verarbeitung".


    Zur Beweissicherung bei Parkverstößen fertigen wir lediglich Standbilder mit Zeitstempeln bei der Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen an, auf denen die Kennzeichen der Fahrzeuge erkennbar sind. Die Aufzeichnung von öffentlichem Raum bzw. fremder Grundstücke schließen wir u.a. durch technische Maßnahmen aus. Eine dauerhafte Videoaufzeichnung erfolgt dabei zu keiner Zeit und die Möglichkeit dazu wird technisch stark eingeschränkt. Trotzdem wird auf der Beschilderung vor Ort auf eine Videoüberwachung hingewiesen (u.a. mit dem bekannten Kamera-Piktogramm), da diese mit der eingesetzten Kameratechnik grundsätzlich möglich ist. 


    Die aufgenommenen Standbilder werden verschlüsselt an unsere Server in Deutschland übertragen und nur zum Zwecke der Wahrung der oben genannten berechtigten Interessen und für statistische Auswertungen erhoben, wie z.B. die Auslastung der Parkfläche. Nicht zur Wahrung berechtigter Interessen benötigte Bilder, d.h. von Fahrzeugen, mit denen kein Verstoß gegen die Vertrags- und Einstellbedingungen begangen wurde, werden unverzüglich gelöscht.



  • Ich bin Kunde und war einkaufen. Muss ich trotzdem zahlen?

    Wenn Sie nachweisen (z.B. durch ein Bild Ihres Kassenbelegs), dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt eingekauft und die Parkfläche den Bedingungen gemäß genutzt haben, stornieren wir das Nutzungsentgelt selbstverständlich. Bitte beachten Sie dabei, dass wir z.B. einen Einkauf über wenige Euro bei einer deutlichen Parkzeitüberschreitung i.d.R. nicht als Nachweis einer berechtigten Nutzung anerkennen können.



  • Ich kann nicht bezahlen. Können Sie mir entgegenkommen?

    In nachweislichen Härtefällen sehen wir nach unserem freien Ermessen teilweise oder ganz von unserer Forderung ab. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in in Verbindung.



  • Ich habe nur wenige Minuten überschritten. Muss ich trotzdem zahlen?

    Die Höchstparkdauer beinhaltet bereits einen individuell für die jeweilige Parkfläche und die Geschäfte bzw. Praxen vor Ort angemessenen Zeitpuffer. In vielen Fällen beträgt die ausgeschilderte Höchstparkdauer ein Vielfaches der üblicherweise benötigten Nutzungszeit (z.B. für den Einkauf) und kleine Verzögerungen werden somit berücksichtigt. Zudem werden flächenabhängig i.d.R. 5 bis 10 Minuten zusätzliche Kulanz von uns auf die ausgeschilderte Höchstparkdauer gewährt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. 



  • Ich bin nicht gefahren. Warum sollte ich den Fahrer benennen?

    Es ist richtig, dass der Vertrag über die Nutzung des Fahrzeugabstellplatzes nur zwischen dem Betreiber des privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer zustande kommt, welchen der Fahrzeugführer durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot ist damit ohne Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung gültig (sog. Realofferte). Der Halter haftet nicht für Verstöße, die der Fahrzeugführer begeht.


    Jedoch ist der Fahrzeughalter in diesem Falle verpflichtet, den Fahrer des Fahrzeuges zu benennen. Verweigert der Halter die Auskunft, kann er für den Verstoß belangt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19) festgestellt:


    "Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein "erhöhtes Parkentgelt" in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt."



  • Wieso schulde ich eine Vertragsstrafe, ich bin keinen Vertrag eingegangen?

    Bereits mit Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz nimmt der Fahrzeugführer die auf der Fläche geltenden Vertrags- und Einstellbedingungen an, siehe dazu auch „Ich bin zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren. Warum sollte ich den Fahrer benennen?“. Diese Vertrags- und Einstellbedingungen sind an allen Einfahrten der jeweiligen Parkfläche ausgeschildert. Der Bundesgerichtshof schreibt dazu in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19):


    "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt zwischen dem Eigentümer bzw. Betreiber eines entgeltlichen privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer ein Mietvertrag über einen Fahrzeugabstellplatz zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (§§145, 151 BGB). Weiterer Willenserklärungen hierzu bedarf es nicht (vgl. BGH Urteil vom 18.Dezember 2015 -VZR160/14-NJW 2016, 863 Rn.15). Gleiches gilt für die Inanspruchnahme eines -wie hier- unentgeltlich zur Verfügung gestellten Parkplatzes, die zum konkludenten Abschluss eines Leihvertrags im Sinne des §598 BGB führt."



  • Ich habe aus Versehen zu viel bezahlt, was kann ich tun?

    Falls Sie einen höheren Betrag bezahlt haben, als in der an Sie ausgestellten Zahlungsaufforderung oder einem anderweitigen Beleg ausgewiesen ist, informieren Sie uns bitte per Telefon / E-Mail. Wir erstatten Ihnen die Differenz gerne zurück. 


    Bitte beachten 


    Für die Rückerstattung wird eine Bearbeitungsgebühr i. H. v. 5,80 € berechnet. Diese Gebühr  wird direkt vom Rückzahlungsbetrag abgezogen. Es erfolgt keine Erstattung, wenn die erstattbare Summe kleiner als die Bearbeitungsgebühr ausfällt.



  • Ist der Vertrag rechtens, wenn ich die Beschilderung nicht sehen konnte?

    Unsere Beschilderung entspricht den üblichen Anforderungen an die Sichtbarkeit auf einer Parkfläche. Hierbei wird auch die auf Parkplätzen gebotene geringe Geschwindigkeit berücksichtigt. Die Anbringung ist dabei flächenindividuell ausgelegt und muss auf dem Privatgelände selbst stehen. Dieser Umstand bedeutet, dass auch wenn dies die Sichtbarkeit weiter erhöhen würde, eine Beschilderung nicht auf fremden/öffentlichen Grund vor der Fläche erfolgen kann. In der Regel betragen die Maße unserer Informationsbeschilderung an den Einfahrten ca. 98 x 65 cm, hinzu kommen weitere Schilder für Vertrags- und Einstellbedingungen sowie die Informationen zum Datenschutz. 


    Die im Internet auf den Seiten einiger Anwälte zu findende Behauptung, dass die Beschilderung der meisten privaten Parkflächen zu klein und deswegen anfechtbar sei, entspricht nicht der Realität. Für die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag (siehe Frage " Wieso schulde ich eine Vertragsstrafe, ich bin keinen Vertrag eingegangen?") muss dem Nutzer lediglich die Möglichkeit verschafft werden, "in zumutbarer Weise [...] von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen" (§305 BGB). Dies bedeutet auch, dass die Details der ausgeschilderten Informationen inkl. der Vertrags- und Einstellbedingungen nicht ausschließlich während der Vorbeifahrt mit dem einem Fahrzeug erkennbar sein müssen. 



  • Warum muss ich mehr zahlen als bei kommunalen Verwarnungsgeldern?

    Für die durch Verwaltungsbehörden für geringfügige Ordnungswidrigkeiten verhängten Verwarnungsgelder sieht der §56 Abs. 1 OWiG ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro vor. Unsere ausgewiesenen Vertragsstrafen liegen damit regelmäßig in einem angemessenen Bereich.


    Im Gegensatz zu verhängten Verwarnungsgeldern der Verwaltungsbehörden fallen bei Privatunternehmen weitere nicht unerhebliche direkte Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlagen, sowie die Halterermittlung  (insbesonders bei Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen) an.


    Im Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19) des Bundesgerichtshofes wird zur Höhe der Nutzungsentgelts unter anderem festgestellt: 


    "Die Untergrenze von 30 € stellt ein geeignetes und angemessenes Druckmittel dar, um Fahrzeugführer von widerrechtlichem Parken abzuhalten. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zu den sanktionierten Parkverstößen und belastet den Nutzer nicht über Gebühr." 



  • Ist ein Bild der Ein- und Ausfahrt eines Fahrzeugs ausreichend als Beweis?

    Ja, sofern sichergestellt ist, dass die Ein- und Ausfahrten korrekt erfasst wurden. Dazu müssen alle Zugänge zur Parkfläche kontrolliert und die Ein- und Ausfahrten dokumentiert werden, was in unserem Fall mit Kennzeichenscannern erfolgt, die automatisch Standbilder vom Fahrzeug samt Kennzeichen und mit Zeitstempel ablegen. 


    Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeug, welches sich über einen längeren Zeitraum auf einer ausgewiesene Parkfläche befindet, dort geparkt wurde. Wo genau auf der Parkfläche das Fahrzeug in diesem Zeitraum abgestellt wurde ist dabei unerheblich, da lediglich die Nutzungsdauer für die Feststellung einer Parkzeitüberschreitung relevant ist. Für die Dokumentation einer Parkzeitüberschreitung in geschlossenen Parkeinrichtungen ist es zudem unerheblich, ob das Fahrzeug während des Aufenthalts innerhalb der Einrichtung mehrfach, oder dauerhaft bewegt wird (z.B. in einem gebührenpflichtigen Parkhaus). Unsere auf der Parkfläche ausgeschilderten Vertrags- und Einstellbedingungen, welche der Nutzer mit Einfahrt in die Parkfläche anerkennt, definieren sinngemäß die Verpflichtung des Nutzers zur Einhaltung der ausgeschilderten Höchstparkdauer und dass die Nutzungszeit von Einfahrt bis Ausfahrt gemessen wird. 



  • Mein Fahrzeug wurde beschädigt - können Sie bei den Ermittlungen helfen?

    Da wir i.d.R. nur Ein- und Ausfahrten kontrollieren und dabei auch lediglich Standbilder in Schwarz-Weiß aufzeichnen (siehe: Ist Kennzeichenerfassung legal?) ohne dauerhafte Videoüberwachung können wir regelmäßig nicht bei der Aufklärung von Straftaten behilflich sein. Auch Auskünfte zu Ein- bzw. Ausfahrten bestimmter Fahrzeuge, zu Kfz-Kennzeichen oder Fahrzeughaltern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich. 


    Selbstverständlich geben wir durch uns erhobene Daten auf einen richterlichen Beschluss hin heraus, weisen jedoch vorsorglich darauf hin dass wir im Sinne der Datensparsamkeit nur die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unbedingt erforderlichen Daten speichern. 



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